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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1996, 96/14/0002, ist unter "Fahrtstrecke" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Bei der Wahl der Fahrtstrecke kommt demnach Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zu und stellen diese keine bloßen persönlichen Vorlieben dar. So kann nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen ein Pendler "vernünftigerweise" durchaus einer nur unwesentlich längeren Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn diese besser ausgebaut und aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1996, 96/14/0002, ist unter "Fahrtstrecke" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Bei der Wahl der Fahrtstrecke kommt demnach Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zu und stellen diese keine bloßen persönlichen Vorlieben dar. So kann nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen ein Pendler "vernünftigerweise" durchaus einer nur unwesentlich längeren Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn diese besser ausgebaut und aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130151.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013