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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses "dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient". Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1964, 873/63, zu Recht erkannt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130021.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013