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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §153 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf der öffentlichen Bestellung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den Widerruf der öffentlichen Bestellung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und somit die allgemeine Bestellungsvoraussetzung der besonderen Vertrauenswürdigkeit (iSd § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 lit. a WTBG) nicht vorliegt. Im Hinblick darauf ist im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund des § 104 Abs. 1 Z 1 WTBG erfüllt ist. Dem vorliegenden Antrag stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Widerruf der öffentlichen Bestellung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den Widerruf der öffentlichen Bestellung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und somit die allgemeine Bestellungsvoraussetzung der besonderen Vertrauenswürdigkeit (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, WTBG) nicht vorliegt. Im Hinblick darauf ist im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG erfüllt ist. Dem vorliegenden Antrag stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040023.A01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013