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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0160 E 8. September 2009 RS 4Stammrechtssatz
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150173.X03Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016