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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §270 Abs2 idF 2002/I/097;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0108 E 21. Februar 2013 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Unzuständigkeit der Referentin zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag nach § 278 Abs. 1 BAO schlägt nach der durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geschaffenen Rechtslage auf die Sachentscheidung der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) durch, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. Ob die behauptete Befangenheit der Referentin vorlag, ist dafür nicht ausschlaggebend.Die Unzuständigkeit der Referentin zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag nach Paragraph 278, Absatz eins, BAO schlägt nach der durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geschaffenen Rechtslage auf die Sachentscheidung der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates) durch, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. Ob die behauptete Befangenheit der Referentin vorlag, ist dafür nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150129.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013