RS Vwgh 2013/6/27 2013/12/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
beobachten
merken

Index

12/03 Entsendung ins Ausland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0071 E 27. Juni 2013 2013/12/0070 E 27. Juni 2013

Rechtssatz

Durch die Liquidierung der dem Beamten gebührenden Leistungen nach dem AZHG 1999 seitens des Bundes wird keinesfalls die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, wie sie dem § 13a GehG 1956 bzw. dem Regelungssystem gemäß §§ 1431, 1437 ABGB zu Grunde liegt, bewirkt. Ein entsprechender Leistungsbescheid ergeht vielmehr in Umsetzung einer den Beamten gemäß § 1 Abs. 5 AZHG 1999 unbedingt (ohne Einschränkung für den Fall des gutgläubigen Verbrauchs) treffenden Verpflichtung zur Abführung von Geldleistungen, die er von dritter Seite bezogen hat. Eine dem § 13a GehG 1956 vergleichbare Konstellation entsteht auch nicht dadurch, dass es die Behörde unterlassen hat, eine allenfalls zulässige Aufrechnung ihrer Forderung gemäß § 1 Abs. 5 AZHG 1999 gegen die dem Beamten nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren vorzunehmen (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Rückverrechnung von Lohnsteuer Hinweis E vom 23. November 2011, 2011/12/0024, bzw. zu Pensionsbeiträgen E vom 29. März 2012, 2008/12/0151).Durch die Liquidierung der dem Beamten gebührenden Leistungen nach dem AZHG 1999 seitens des Bundes wird keinesfalls die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, wie sie dem Paragraph 13 a, GehG 1956 bzw. dem Regelungssystem gemäß Paragraphen 1431, 1437, ABGB zu Grunde liegt, bewirkt. Ein entsprechender Leistungsbescheid ergeht vielmehr in Umsetzung einer den Beamten gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AZHG 1999 unbedingt (ohne Einschränkung für den Fall des gutgläubigen Verbrauchs) treffenden Verpflichtung zur Abführung von Geldleistungen, die er von dritter Seite bezogen hat. Eine dem Paragraph 13 a, GehG 1956 vergleichbare Konstellation entsteht auch nicht dadurch, dass es die Behörde unterlassen hat, eine allenfalls zulässige Aufrechnung ihrer Forderung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AZHG 1999 gegen die dem Beamten nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren vorzunehmen (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Rückverrechnung von Lohnsteuer Hinweis E vom 23. November 2011, 2011/12/0024, bzw. zu Pensionsbeiträgen E vom 29. März 2012, 2008/12/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120067.X03

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten