RS Vwgh 2013/6/27 2013/12/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0071 E 27. Juni 2013 2013/12/0070 E 27. Juni 2013

Rechtssatz

Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie können insofern als "deklarativ" angesehen werden, als sie eine Verpflichtung aussprechen, die bereits im Gesetz begründet ist. Der Ausspruch der Verpflichtung ist aber erforderlich, weil die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen (und nur ihnen) Vollstreckbarkeit zukommt. Sie unterscheiden sich von den Rechtsgestaltungsbescheiden (zum Teil auch von den Feststellungsbescheiden) dadurch, dass sie oftmals in Vollziehung derjenigen Rechtsvorschriften zu ergehen haben, die in dem Zeitpunkt, in dem sich der relevante Sachverhalt ereignet hat, gegolten haben, auch wenn diese Vorschriften im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bereits aufgehoben sind, wenn also zwar der zeitliche Bedingungsbereich der Norm beseitigt ist, der zeitliche Rechtsfolgenbereich aber weiterhin gilt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120067.X01

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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