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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §40;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0078 B 27. Juni 2013Rechtssatz
Ist gegen einen Bescheid, der eine in Weisungsform ergangene Verwendungsänderung betrifft, eine Berufung an die Berufungskommission zulässig, bzw. bezieht sich der Bescheid (nicht nur auf die Personalmaßnahme, sondern allenfalls auch) auf die unstrittig richtige Anordnung, dass private Tätigkeiten und sonstige Nebenbeschäftigungen außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten, besteht eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht und ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Ist gegen einen Bescheid, der eine in Weisungsform ergangene Verwendungsänderung betrifft, eine Berufung an die Berufungskommission zulässig, bzw. bezieht sich der Bescheid (nicht nur auf die Personalmaßnahme, sondern allenfalls auch) auf die unstrittig richtige Anordnung, dass private Tätigkeiten und sonstige Nebenbeschäftigungen außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten, besteht eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht und ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120047.X03Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013