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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0078 B 27. Juni 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0134 B 15. Oktober 2003 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Eine Abberufung von der bisherigen Verwendung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt; sie ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262). Dass auch eine gegebenenfalls befristete Maßnahme dieser Art eine Verwendungsänderung darstellen kann, ergibt sich zudem aus § 40 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 und 2 BDG 1979.Nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Eine Abberufung von der bisherigen Verwendung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt; sie ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262). Dass auch eine gegebenenfalls befristete Maßnahme dieser Art eine Verwendungsänderung darstellen kann, ergibt sich zudem aus Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins und 2 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120047.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013