TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/11 92/06/0190

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 Z2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 Z3;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs3;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 lita;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 litb;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der R GmbH in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1992, Zl. 03 - 12 Ru 19 - 92/3, betreffend Versagung einer Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15. Februar 1990 (Datum des Einlangens) beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Widmungs- und einer Baubewilligung für eine Mineral-Recycling-Anlage auf näher bezeichneten Grundstücken. Nach der Aktenlage ist das Widmungsgebiet zum größten Teil nach dem am 26. Juni 1989 im Gemeinderat der mitbeteiligten Partei beschlossenen "zweiten Flächenwidmungsplan" als "Aufschließungsgebiet - Industrie- und Gewerbegebiet II" gewidmet; diese Widmung wird im Bauzonenplan unter "B 37" wie folgt begründet:

"Mängel:

Aufschließung Haldenabbau

Maßnahmen:

Funktionskonzept, Teilbebauungsplan"

Über das Widmungs- und Bauansuchen der Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1990 urgierte die Beschwerdeführerin die Erledigung ihres Antrages und stellte schließlich am 7. Februar 1991 an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde einen Devolutionsantrag hinsichtlich des Ansuchens um Widmungsbewilligung. Nach dem Vorhalt der (teilweisen) Widmung der projektgegenständlichen Grundstücke als Aufschließungsgebiet, welche der Erlassung der Widmungsbewilligung hinderlich sei, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie - unter Bezugnahme auf eine schriftliche Anfrage der mitbeteiligten Gemeinde an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3 vom 22. November 1990 und deren Stellungnahme hiezu - darauf hinwies, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet aufgrund der vorliegenden Planung als erfüllt anzusehen und die Aufhebung der Widmung "Aufschließungsgebiet" daher zwingend vorzunehmen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt lägen aber jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Widmungsbewilligung nach § 32 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 vor.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1991 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Widmungsbewilligung auf den Grundstücken Nr. 277/2, 277/4, 289, 340 und 356/2, KG X, EZ 89, 113 und 130, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides bejahte der Gemeinderat zunächst den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionswege gemäß § 73 AVG, verwies darauf, daß nach dem zweiten Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde das für die "gegenständliche ... Anlage vorgesehene Gelände gemäß § 23 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 1974/27, i.d.F. 1989/15, mit der Kategorie "Aufschließungsgebiet - Industrie- und Gewerbegebiet II" ausgewiesen" sei. Aufschließungsgebiete seien innerhalb des Baulandes gelegene, mangelhaft erschlossene Grundflächen, was nichts anderes bedeute, als daß sie zwar Bauland, aber nicht als solches nutzbar seien. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 18. Juli 1991 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß nach § 32 Abs. 2 ROG die Erteilung von Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung vor Aufhebung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ROG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sei; dies habe der Gemeinderat nicht geprüft, sodaß schon aus diesem Grunde Rechte der Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Gemeinderates verletzt worden seien.

Mit Bescheid vom 9. April 1992 wies der Gemeinderat den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Widmungsbewilligung neuerlich ab. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wird in diesem Bescheid begründend ausgeführt, daß sich die Ausnahmebestimmung des § 32 Abs. 2 ROG AUSSCHLIEßLICH (Unterstreichung im Original) auf "fehlende Baulandvoraussetzungen" bezöge; dies bedeute, daß die Möglichkeit der Erteilung einer Widmungs- und Baubewilligung vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 leg. cit. nur dann gegeben sei, wenn die Ausweisung als Aufschließungsgebiet aufgrund der fehlenden Baulandvoraussetzungen - welche mit der technischen Infrastruktur (= Wasser, Kanal und Straße) gleichzusetzen sei - erfolgt wäre. Im gegenständlichen Fall sei Ursache für die Ausweisung des Baulandes als Aufschließungsgebiet nicht das Fehlen von Baulandvoraussetzungen - welche schon im damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen seien - sondern der Nachweis eines "Teilbebauungsplanes und eines Funktionskonzeptes" gewesen. Da § 32 Abs. 2 ROG nur auf die fehlende technische Infrastruktur abstelle, im konkreten Fall aber "für die Festlegung des Aufschließungsgebietes subjektive Kriterien", welche von § 32 Abs. 2 ROG nicht erfaßt würden, maßgebend gewesen seien, könne und dürfe die Ausnahmebestimmung (gemeint: des § 32 Abs. 2 ROG) hier nicht angewendet werden. Der Gemeinderat habe diese Bestimmung "entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde" schon bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides in die Überlegungen miteinbezogen, sei jedoch "damals wie heute" zu der Auffassung gelangt, daß sie im konkreten Fall "nicht greift". Die Beschwerdeführerin erhob erneut Vorstellung.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen der Argumentation des Gemeinderates angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1991) lauten:

"§ 23

Bauland

(1) Als vollwertiges Bauland dürfen, soweit nicht Ausnahmen gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, nur Grundflächen festgelegt werden, die dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und

1. auf Grund der natürlichen Voraussetzungen ... nicht von einer Verbauung ausgeschlossen sind;

2. eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder diese sich im Bau befindet;

3. deren Aufschließung keine unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische oder kulturelle Versorgung sowie den Hochwasserschutz erforderlich machen würden;

4.

...

5.

...

Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Auffüllungsgebiete, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete und vollwertiges Bauland mit den erforderlichen Baugebieten.

(2) ...

(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen sind oder das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Die AUFHEBUNG der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.

...

§ 32

Rechtswirkung der Flächenwidmungspläne,

der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien

(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zulässig, wenn

a) die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder

b) die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist."

Aus § 23 Abs. 3 ROG ergibt sich zunächst, daß die Gemeinde nur unter zwei alternativen Voraussetzungen innerhalb des Baulandes ein Aufschließungsgebiet festlegen darf, nämlich aus dem Grund mangelhafter Erschließung im Zeitpunkt der Planerstellung des Flächenwidmungsplanes oder wenn das dort näher bezeichnete öffentliche Interesse der Verwendung als Bauland entgegensteht. Letzteres wurde und wird im Beschwerdefall von keiner Seite behauptet, sodaß - wie auch aus der Aktenlage hervorgeht - im Beschwerdefall nur die erstgenannte Voraussetzung für eine solche Flächenwidmung von Bedeutung ist.

Aus dem Zusammenhang des § 23 Abs. 1 Z. 2 und 3 ROG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof ferner abzuleiten, daß eine mangelhafte Erschließung im Sinne des § 23 Abs. 3 ROG dann vorliegt, wenn die vorhandene Aufschließung den in § 23 Abs. 1 Z. 2 ROG vorausgesetzten Umfang zwar nicht erreicht, aber im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 3 ROG mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen herstellbar ist, wobei auf die in der zuletzt genannten Bestimmung aufgezählten Belange Bedacht zu nehmen ist. Wäre hingegen eine Aufschließung hinsichtlich dieser Belange unwirtschaftlich, dann dürfte gemäß § 23 Abs. 1 ROG eine Ausweisung als Bauland (und daher auch als Aufschließungsgebiet) von vornherein nicht erfolgen.

Das Erfordernis einer Bebauungsplanung zählt danach nicht zu den Gründen, auf welche die Gemeinde die Festlegung Bauland-Aufschließungsgebiet stützen darf. Dies ergibt sich vor allem auch aus § 23 Abs. 3 vorletzter Satz ROG, wonach der Gemeinderat anläßlich der AUFHEBUNG der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet festzulegen hat, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist. Eine Festlegung, die bei der Aufhebung der Widmung Aufschließungsgebiet zu treffen ist, kann aber nicht zugleich die Voraussetzung für die Vornahme einer solchen Widmung sein.

§ 32 Abs. 2 ROG läßt eine Widmungs- und Baubewilligung trotz einer bestehenden Widmung im Sinne des § 23 Abs. 3 ROG zu, jedoch (wie die in lit. a und b genannten Fälle zeigen) nur dann, wenn die fehlende Aufschließung der Grund für die Widmung war, und nicht etwa auch im Falle der in § 23 Abs. 3 ROG genannten öffentlichen Interessen. Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Gemeinde (entsprechend ihrer Verpflichtung, die Gründe für die Festlegung gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz ROG anzuführen) bei Beschlußfassung über die Widmung "Aufschließungsgebiet - Industrie- und Gewerbegebiet II" als Grund "MANGEL: Aufschließung Haldenabbau" angegeben. Die Beantwortung der Frage, ob eine Baubewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. a und b ROG trotz der vorliegenden Aufschließungs-Widmung erteilt werden kann, hängt somit nur davon ab, ob die im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel entweder gleichzeitig mit der Fertigstellung des von der Beschwerdeführerin geplanten Bauvorhabens oder durch dessen Ausführung wegfallen. Umsomehr wären die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 Abs. 2 ROG dann zu bejahen, wenn die Aufschließungsmängel schon jetzt nicht mehr vorlägen und es die Gemeinde nur verabsäumt hätte, den erforderlichen Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 23 Abs. 3 ROG zu fassen.

Die belangte Behörde ist daher mit ihrer - dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde entsprechenden - Rechtsaufassung, § 32 Abs. 2 ROG sei im Beschwerdefall von vornherein nicht anzuwenden, nicht im Recht:

Die vom Gemeinderat nach der Erläuterung im Bauzonenplan zur Beseitigung der mangelnden Aufschließung für erforderlich gehaltenen "Maßnahmen: Funktionskonzept, Teilbebauungsplanung" sind nämlich vom ausdrücklich angegebenen GRUND der Ausweisung (hier: Aufschließung Haldenabbau) zu unterscheiden; nur dieser Grund bzw. sein Wegfall sind aber im Zusammenhang mit der Anwendung des § 32 Abs. 2 ROG von Bedeutung. Welche Maßnahmen dem Gemeinderat damals zur Beseitigung der Aufschließungsmängel für geeignet erschienen sind, muß hingegen außer Betracht bleiben, weil die Anwendung des § 32 Abs. 2 ROG nicht voraussetzt, daß die Beseitigung der Mängel durch eben diese (von der Gemeinde allenfalls ins Auge gefaßten) Maßnahmen erfolgt sein muß.

Daß im Beschwerdefall Grund für die Ausweisung als "Aufschließungsgebiet" (wenn auch nicht näher bezeichnete) Aufschließungsmängel gewesen sind, nicht aber auch das Fehlen eines Funktionskonzeptes bzw. einer Bebauungsplanung, gebietet nicht nur (erstens) der Wortlaut der wiederholt genannten Erläuterungen, sondern (zweitens) auch der Grundsatz verfassungskonformer Verordnungsinterpretation: Wäre doch die Ausweisung eines (ausreichend aufgeschlossenen) Grundstücks als Aufschließungsgebiet mit der Begründung eines fehlenden "Funktionskonzeptes" bzw. Bebauungsplanes von der dargelegten Rechtslage, wie sie sich aus § 23 Abs. 1 und 3 ROG ergibt, nicht gedeckt, weshalb ein solcher Flächenwidmungsplan insoweit im Verdacht der Gesetzwidrigkeit stünde.

Drittens hat die belangte Behörde aber übersehen, daß sie selbst in ihrem behebenden Vorstellungsbescheid vom 21. Oktober 1991 die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 2 ROG (ungeachtet des ihr bekannten Inhaltes des Flächenwidmungsplanes) im Beschwerdefall grundsätzlich bejaht hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und bindet in diesem (seinem tragenden) Grund in der Folge nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die belangte Behörde selbst, aber auch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A mit zahlreichen Hinweisen, vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A, sowie - aus jüngerer Zeit - vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0207). Es war daher dem Gemeinderat, aber auch der belangten Behörde verwehrt, unter Mißachtung dieser Bindung im zweiten Rechtsgang die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 32 Abs. 2 ROG wegen des (angeblich) entgegenstehenden Widmungsgrundes (d.h. trotz insoweit identer Sach- und Rechtslage) nunmehr zu verneinen.

Es ist daher im Beschwerdefall zu Unrecht die Frage ungeprüft geblieben, ob das fragliche Widmungsareal als Industrie- und Gewerbegebiet II für das von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichte Projekt ausreichend aufgeschlossen ist (bzw. spätestens bei Abschluß der Bauarbeiten für das Projekt sein würde), wovon im übrigen die mitbeteiligte Gemeinde in einem aktenkundigen Schreiben an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 1990 selbst ausgegangen ist.

Da die belangte Behörde diese Ergänzungsbedürftigkeit des auf Gemeindeebene durchgeführten Verfahrens nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren (gerichtet auf 20 % Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand von S 11.120,--) mußte abgewiesen werden, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060190.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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