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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, dass eine Partei persönlich, also ohne Rechtsvertreter, mit der Behörde kommuniziert, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vollmachtsverhältnis der Partei zu ihrem Rechtsvertreter aufgelöst worden wäre. Nach § 10 Abs 6 AVG ist eine Partei auch bei bestehendem Vollmachtsverhältnis nicht gehindert, aus eigenem mit der Behörde zu kommunizieren.Aus dem Umstand allein, dass eine Partei persönlich, also ohne Rechtsvertreter, mit der Behörde kommuniziert, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vollmachtsverhältnis der Partei zu ihrem Rechtsvertreter aufgelöst worden wäre. Nach Paragraph 10, Absatz 6, AVG ist eine Partei auch bei bestehendem Vollmachtsverhältnis nicht gehindert, aus eigenem mit der Behörde zu kommunizieren.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070035.X03Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013