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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Rügt der Beamte, dass es sich beim chefärztlichen Dienst der PVA nicht um einen gemäß § 52 Abs. 1 AVG primär heranzuziehenden Amtssachverständigen handele, genügt es, die hier anzuwendende sonderverfahrensrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 entgegen zu halten.Rügt der Beamte, dass es sich beim chefärztlichen Dienst der PVA nicht um einen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG primär heranzuziehenden Amtssachverständigen handele, genügt es, die hier anzuwendende sonderverfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 entgegen zu halten.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120169.X03Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014