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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es obliegt zunächst dem Sachverständigen zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt (vgl. für die Rechtslage nach dem KOVG 1957 etwa das E vom 6. November 2011, 94/09/0060). Nichts anderes gilt für den gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 vorliegendenfalls beizuziehenden Gutachter der PVA. Auch er kann sich bei der Befunderhebung auf Erkenntnisquellen, die nicht von ihm erarbeitet wurden, stützen, wenn seine Beurteilung ergibt, dass sich schon auf deren Grundlage ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt.Es obliegt zunächst dem Sachverständigen zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt vergleiche für die Rechtslage nach dem KOVG 1957 etwa das E vom 6. November 2011, 94/09/0060). Nichts anderes gilt für den gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 vorliegendenfalls beizuziehenden Gutachter der PVA. Auch er kann sich bei der Befunderhebung auf Erkenntnisquellen, die nicht von ihm erarbeitet wurden, stützen, wenn seine Beurteilung ergibt, dass sich schon auf deren Grundlage ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120169.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014