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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;Rechtssatz
Legt die Behörde der Bemessung des Emeritierungsbezuges gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 sowohl 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (nach § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965) als auch die 110 höchsten, jeweils in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen zu Grunde, könnten im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten nur unter zwei Aspekten von Bedeutung sein: Einmal kämen sie als Teil der höchsten Bruttobezüge in Betracht, falls sie höher als die 110 höchsten, in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen gewesen wären. Der zweite Gesichtspunkt, unter dem sich im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten auswirken könnten, wäre deren - mit höheren Bruttobezügen einhergehende - Anrechenbarkeit für die Vorrückung. Insoweit ist jedoch in § 12 Abs. 2f GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, ein Verfahren zur Berücksichtigung im Ausland zurückgelegter Dienstzeiten vorgesehen, das der Beamte (zunächst) in Anspruch zu nehmen hätte.Legt die Behörde der Bemessung des Emeritierungsbezuges gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 sowohl 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965) als auch die 110 höchsten, jeweils in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen zu Grunde, könnten im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten nur unter zwei Aspekten von Bedeutung sein: Einmal kämen sie als Teil der höchsten Bruttobezüge in Betracht, falls sie höher als die 110 höchsten, in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen gewesen wären. Der zweite Gesichtspunkt, unter dem sich im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten auswirken könnten, wäre deren - mit höheren Bruttobezügen einhergehende - Anrechenbarkeit für die Vorrückung. Insoweit ist jedoch in Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87, ein Verfahren zur Berücksichtigung im Ausland zurückgelegter Dienstzeiten vorgesehen, das der Beamte (zunächst) in Anspruch zu nehmen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120149.X01Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013