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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21d Z2;Rechtssatz
Bezüglich der Gebührlichkeit des Kinderzuschusses gemäß § 21d Z. 2 GehG 1956 iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ist entscheidend, ob die Rückkehr ins Inland aus Gründen der Berufsausbildung (des Studiums) erfolgt. Dies ist zu verneinen, wenn die Rückkehr nach Österreich eben nicht aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, sondern bloß um hier das Studium in einem dritten Land zu organisieren.Bezüglich der Gebührlichkeit des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 ist entscheidend, ob die Rückkehr ins Inland aus Gründen der Berufsausbildung (des Studiums) erfolgt. Dies ist zu verneinen, wenn die Rückkehr nach Österreich eben nicht aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, sondern bloß um hier das Studium in einem dritten Land zu organisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120133.X03Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013