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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behörde über die bei ihr gestellten Anträge nicht vollständig abgesprochen haben sollte, ist diese Teilsäumnis der belangten Behörde nicht mittels Bescheidbeschwerde gegen die vermeintlich unvollständige Erledigung geltend zu machen (Hinweis E vom 30. Mai 2011, 2010/12/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120133.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013