RS Vwgh 2013/6/27 2012/12/0133

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt nur dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (Hinweis E vom 20. Dezember 1996, 95/17/0105).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120133.X01

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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