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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt nur dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (Hinweis E vom 20. Dezember 1996, 95/17/0105).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120133.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013