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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ein Zuspruch von Aufwandersatz, etwa auf der Grundlage des § 51 VwGG, hat im vorliegenden Fall zu unterbleiben, da weder der Fehler der bekämpften Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers entstammt, noch ihm das Risiko zugemutet werden kann, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) im Sinn des § 51 VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn der § 47 Abs. 2 Z. 2 sowie § 48 Abs. 2 VwGG anzusehen wäre (Hinweis B vom 28. April 2008, 2007/12/0168). Damit hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben.Ein Zuspruch von Aufwandersatz, etwa auf der Grundlage des Paragraph 51, VwGG, hat im vorliegenden Fall zu unterbleiben, da weder der Fehler der bekämpften Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers entstammt, noch ihm das Risiko zugemutet werden kann, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) im Sinn des Paragraph 51, VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn der Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 48, Absatz 2, VwGG anzusehen wäre (Hinweis B vom 28. April 2008, 2007/12/0168). Damit hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120115.X05Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013