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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen.Gegenstand einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120115.X04Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013