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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
§ 125 Abs. 2 UniversitätsG 2002 regelt für die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG 2002 an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt waren, die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag), ohne damit neben dem Amt der Universität etwa für bereits im Ruhestand befindliche Beamte weitere (Aktiv )Dienstbehörden vorzusehen.Paragraph 125, Absatz 2, UniversitätsG 2002 regelt für die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG 2002 an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt waren, die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag), ohne damit neben dem Amt der Universität etwa für bereits im Ruhestand befindliche Beamte weitere (Aktiv )Dienstbehörden vorzusehen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120115.X03Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013