Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in "Übergangsbestimmungen", bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung oder mündliche Verkündung) maßgeblich. Die in § 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten jedoch nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf jene Dienstbehörde über, welche die Agenden der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesenen Dienstbehörde übernommen hat.Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in "Übergangsbestimmungen", bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung oder mündliche Verkündung) maßgeblich. Die in Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG 1984 angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten jedoch nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf jene Dienstbehörde über, welche die Agenden der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesenen Dienstbehörde übernommen hat.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120115.X01Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013