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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0156 E 17. Oktober 2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung (Hinweis E vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden könne, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers wäre, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120046.X05Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013