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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob die Dienstbehörde ihrer Beurteilung eine zutreffende Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beamtin zu Grunde gelegt hat, erweist sich im gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren deshalb als bedeutungslos, weil die Beamtin auf Basis des Gutachtens der Chefärztin der BVA zur Ausübung jedweder regelmäßigen Berufstätigkeit auf Dauer außer Stande ist. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Beamtin auf "Mobbing" seitens von Dienstvorgesetzten nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120046.X04Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013