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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob die Beamtin in einem Zeitraum vor Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides, in welchem sie gemäß § 14 Abs. 6 BDG 1979 beurlaubt war, "arbeitswillig" war und Tätigkeiten verrichtet hat, die als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, ist für das Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich. Wird die dauernde Dienstunfähigkeit der Beamtin mit deren gesundheitlicher Verfassung begründet, kommt es auf die Qualität der von ihr während des Zeitraumes ihrer Beurlaubung außerhalb ihrer Dienststelle erstellten Projekte oder sonstigen Tätigkeiten nicht entscheidend an.Die Frage, ob die Beamtin in einem Zeitraum vor Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides, in welchem sie gemäß Paragraph 14, Absatz 6, BDG 1979 beurlaubt war, "arbeitswillig" war und Tätigkeiten verrichtet hat, die als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, ist für das Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich. Wird die dauernde Dienstunfähigkeit der Beamtin mit deren gesundheitlicher Verfassung begründet, kommt es auf die Qualität der von ihr während des Zeitraumes ihrer Beurlaubung außerhalb ihrer Dienststelle erstellten Projekte oder sonstigen Tätigkeiten nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120046.X03Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013