Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die größere Datenmengen (wie zB bei Plänen oder Orthofotos) umfassen, per USB-Stick an eine Verfahrenspartei, die unbestritten über einen Computer verfügt, steht grundsätzlich keine Bestimmung des AVG entgegen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070213.X13Im RIS seit
21.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017