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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Aufwendungen müssen, sollen sie nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, was gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 der Fall ist, wenn er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Besteht keine rechtliche Unterhaltspflicht, könnte sich eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus sittlichen Gründen ergeben. In Bezug auf die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen entspricht es allerdings der Systematik des § 34 EStG 1988, dass (bloß) aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen nicht in einem weiteren Ausmaß berücksichtigt werden können als die gesetzlich geregelten Unterhaltslasten (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 56, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 99/14/0307, sowie Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)").Aufwendungen müssen, sollen sie nach Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, was gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 der Fall ist, wenn er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Besteht keine rechtliche Unterhaltspflicht, könnte sich eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus sittlichen Gründen ergeben. In Bezug auf die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen entspricht es allerdings der Systematik des Paragraph 34, EStG 1988, dass (bloß) aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen nicht in einem weiteren Ausmaß berücksichtigt werden können als die gesetzlich geregelten Unterhaltslasten vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 34, Tz 56, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 99/14/0307, sowie Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, EStG 1988 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X06Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018