RS Vwgh 2013/6/27 2011/15/0008

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §231 Abs3 idF 2013/I/015;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Gemäß § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall der Sohn des Abgabepflichtigen bereits ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hatte, könnte im Streitjahr die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vorgelegen sein (vgl. zur Selbsterhaltungsfähigkeit Stabentheiner in Rummel3, § 140 Rz 12).Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall der Sohn des Abgabepflichtigen bereits ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hatte, könnte im Streitjahr die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vorgelegen sein vergleiche zur Selbsterhaltungsfähigkeit Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 140, Rz 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X05

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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