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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231 Abs3 idF 2013/I/015;Rechtssatz
Gemäß § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall der Sohn des Abgabepflichtigen bereits ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hatte, könnte im Streitjahr die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vorgelegen sein (vgl. zur Selbsterhaltungsfähigkeit Stabentheiner in Rummel3, § 140 Rz 12).Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt insoweit, als das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall der Sohn des Abgabepflichtigen bereits ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hatte, könnte im Streitjahr die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vorgelegen sein vergleiche zur Selbsterhaltungsfähigkeit Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 140, Rz 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X05Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018