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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087, und vom 15. Februar 2006, 2002/13/0054, ausgesprochen hat, kann die im Rahmen der Unterhaltspflicht geleistete Bezahlung von Schulgeld für den Schulbesuch von Kindern nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Das Schulgeld würde aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 33, 34 und 38 Berufsausbildung zu § 34). Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 99/13/0255, VwSlg 7525 F/2000).Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087, und vom 15. Februar 2006, 2002/13/0054, ausgesprochen hat, kann die im Rahmen der Unterhaltspflicht geleistete Bezahlung von Schulgeld für den Schulbesuch von Kindern nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Das Schulgeld würde aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 33, 34 und 38 Berufsausbildung zu Paragraph 34,). Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 99/13/0255, VwSlg 7525 F/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X04Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018