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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Rechtssatz
Soweit der Abgabepflichtige "Schulgeld" (Zahlungen für den Besuch der Ausbildungsmodule) als Ausfluss seiner Unterhaltsverpflichtung getragen hat, ergibt sich der Ausschluss vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.Soweit der Abgabepflichtige "Schulgeld" (Zahlungen für den Besuch der Ausbildungsmodule) als Ausfluss seiner Unterhaltsverpflichtung getragen hat, ergibt sich der Ausschluss vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X03Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018