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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Bei der Frage, ob "Schulgeld" (die Ausbildungskosten im engeren Sinn) als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen ist, muss zunächst geprüft werden, woraus sich die Zwangsläufigkeit der Zahlung iSd § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1988 ergibt.Bei der Frage, ob "Schulgeld" (die Ausbildungskosten im engeren Sinn) als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 34, EStG 1988 zu berücksichtigen ist, muss zunächst geprüft werden, woraus sich die Zwangsläufigkeit der Zahlung iSd Paragraph 34, Absatz eins und 3 EStG 1988 ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150008.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018