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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Lag gegenüber dem Befehlsadressaten keine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, da eine Anordnung auf Einschränkung der Genehmigung iSd § 31 Abs 2 Z 5 AWG 2002 in der Rechtsform des Bescheides auszusprechen ist, so konnte diese umso weniger gegenüber anderen Personen/Firmen wirken, an die die Anordnung nicht adressiert war, zumal ein bloß wirtschaftliches Interesse anderer Personen/Firmen an der Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Anordnung diesen keine Parteistellung vermitteln konnte.Lag gegenüber dem Befehlsadressaten keine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, da eine Anordnung auf Einschränkung der Genehmigung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 in der Rechtsform des Bescheides auszusprechen ist, so konnte diese umso weniger gegenüber anderen Personen/Firmen wirken, an die die Anordnung nicht adressiert war, zumal ein bloß wirtschaftliches Interesse anderer Personen/Firmen an der Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Anordnung diesen keine Parteistellung vermitteln konnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070191.X05Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017