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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 31 Abs 2 Z 5 AWG 2002 normiert, unter welchen Voraussetzungen der BMLFUW als Aufsichtsbehörde die Genehmigung für ein "Sammel- und Verwertungssystem" entziehen oder einschränken darf. Eine Entziehung oder Einschränkung des mit der Genehmigung einem "Sammel- und Verwertungssystem" erteilten subjektiven Rechts nach dieser Gesetzesbestimmung hat nicht durch einen verfahrensfreien Verwaltungsakt, sondern mittels eines Bescheids zu erfolgen. So ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung auf Grund des Rechtsstaatsgebots, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare Akte konstruiert werden dürfen, weil sonst das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde. Das Rechtsstaatsgebot setzt voraus, dass die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form geknüpft wird, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz ermöglicht. Zwar kann der Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des VfGH auch in anderer Form als durch Wahl der Bescheidform erfolgen und ist dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der "Prozessform Bescheid" ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Aus der Formulierung und dem Regelungszusammenhang des § 31 Abs 2 AWG 2002 ist jedoch nicht abzuleiten, dass der Entzug oder die Einschränkung der angeführten Genehmigung - so zum Beispiel, weil infolge Gefahr im Verzug unaufschiebbares Handeln zur Vermeidung eines Schadenseintritts dringend geboten ist - in Form unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmen wäre. Insoweit unterscheidet sich diese Gesetzesbestimmung etwa von jener des § 31 Abs 3 WRG 1959, in der der Gesetzgeber ausdrücklich zwei Instrumente, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nämlich jenes der Auftragserteilung mittels Bescheid und jenes der unmittelbaren Anordnung entsprechender Maßnahmen im Wege des verfahrensfreien Verwaltungsakts, normiert hat (Hinweis E VS 17. Jänner 1995, 93/07/0126, VwSlg 14193 A/1995). Bei verfassungskonformer Interpretation des § 31 AWG 2002 und im Hinblick auf den aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Rechtsschutz nach Art 130 B-VG begründet somit § 31 AWG 2002 eine gesetzliche Verpflichtung für den BMLFUW als Aufsichtsbehörde, einen Entzug oder eine Einschränkung der einem "Sammel- und Verwertungssystem" erteilten Genehmigung in der Rechtsform eines Bescheids auszusprechen, dem ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren voranzugehen hat.Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 normiert, unter welchen Voraussetzungen der BMLFUW als Aufsichtsbehörde die Genehmigung für ein "Sammel- und Verwertungssystem" entziehen oder einschränken darf. Eine Entziehung oder Einschränkung des mit der Genehmigung einem "Sammel- und Verwertungssystem" erteilten subjektiven Rechts nach dieser Gesetzesbestimmung hat nicht durch einen verfahrensfreien Verwaltungsakt, sondern mittels eines Bescheids zu erfolgen. So ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung auf Grund des Rechtsstaatsgebots, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare Akte konstruiert werden dürfen, weil sonst das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde. Das Rechtsstaatsgebot setzt voraus, dass die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form geknüpft wird, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz ermöglicht. Zwar kann der Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des VfGH auch in anderer Form als durch Wahl der Bescheidform erfolgen und ist dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der "Prozessform Bescheid" ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Aus der Formulierung und dem Regelungszusammenhang des Paragraph 31, Absatz 2, AWG 2002 ist jedoch nicht abzuleiten, dass der Entzug oder die Einschränkung der angeführten Genehmigung - so zum Beispiel, weil infolge Gefahr im Verzug unaufschiebbares Handeln zur Vermeidung eines Schadenseintritts dringend geboten ist - in Form unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmen wäre. Insoweit unterscheidet sich diese Gesetzesbestimmung etwa von jener des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, in der der Gesetzgeber ausdrücklich zwei Instrumente, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nämlich jenes der Auftragserteilung mittels Bescheid und jenes der unmittelbaren Anordnung entsprechender Maßnahmen im Wege des verfahrensfreien Verwaltungsakts, normiert hat (Hinweis E VS 17. Jänner 1995, 93/07/0126, VwSlg 14193 A/1995). Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 31, AWG 2002 und im Hinblick auf den aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Rechtsschutz nach Artikel 130, B-VG begründet somit Paragraph 31, AWG 2002 eine gesetzliche Verpflichtung für den BMLFUW als Aufsichtsbehörde, einen Entzug oder eine Einschränkung der einem "Sammel- und Verwertungssystem" erteilten Genehmigung in der Rechtsform eines Bescheids auszusprechen, dem ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren voranzugehen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070191.X04Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017