RS Vwgh 2013/6/27 2010/15/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs2;
BAO §250 Abs1 litd;
BewG 1955 §21;
  1. BAO § 193 heute
  2. BAO § 193 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BewG 1955 § 21 heute
  2. BewG 1955 § 21 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  5. BewG 1955 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. BewG 1955 § 21 gültig von 23.06.1977 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Rechtssatz

Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Nach der hg. Rechtsprechung ist es, wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung nach § 193 Abs. 2 BAO hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0169). In Bezug auf ein die Wertfortschreibung betreffendes Berufungsverfahren ist daraus abzuleiten, dass die Berufungsbegründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO zumindest konkret ansprechen muss, in welcher Stufe der Berechnung des Einheitswertes die Unrichtigkeit erblickt wird und worin sie nach Ansicht des Berufungswerbers besteht.Fortschreibungen iSd Paragraph 21, BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Nach der hg. Rechtsprechung ist es, wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung nach Paragraph 193, Absatz 2, BAO hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0169). In Bezug auf ein die Wertfortschreibung betreffendes Berufungsverfahren ist daraus abzuleiten, dass die Berufungsbegründung nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO zumindest konkret ansprechen muss, in welcher Stufe der Berechnung des Einheitswertes die Unrichtigkeit erblickt wird und worin sie nach Ansicht des Berufungswerbers besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X06

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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