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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs2;Rechtssatz
Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Nach der hg. Rechtsprechung ist es, wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung nach § 193 Abs. 2 BAO hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0169). In Bezug auf ein die Wertfortschreibung betreffendes Berufungsverfahren ist daraus abzuleiten, dass die Berufungsbegründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO zumindest konkret ansprechen muss, in welcher Stufe der Berechnung des Einheitswertes die Unrichtigkeit erblickt wird und worin sie nach Ansicht des Berufungswerbers besteht.Fortschreibungen iSd Paragraph 21, BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Nach der hg. Rechtsprechung ist es, wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung nach Paragraph 193, Absatz 2, BAO hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0169). In Bezug auf ein die Wertfortschreibung betreffendes Berufungsverfahren ist daraus abzuleiten, dass die Berufungsbegründung nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO zumindest konkret ansprechen muss, in welcher Stufe der Berechnung des Einheitswertes die Unrichtigkeit erblickt wird und worin sie nach Ansicht des Berufungswerbers besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X06Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016