RS Vwgh 2013/6/27 2010/15/0213

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Berufungsbegründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll der Behörde aufzeigen, aus welchen Gründen der Berufungswerber sein Berufungsbegehren für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend hält (vgl. Ritz, BAO4, § 250 Tz 14). Die Begründung soll aufzeigen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2576). Nicht näher begründete Behauptungen, eine vorgeschriebene Abgabe oder festgestellte Bemessungsgrundlage sei zu hoch, stellen keine ausreichende Begründung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, 91/13/0223).Die Berufungsbegründung iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO soll der Behörde aufzeigen, aus welchen Gründen der Berufungswerber sein Berufungsbegehren für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend hält vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 250, Tz 14). Die Begründung soll aufzeigen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2576). Nicht näher begründete Behauptungen, eine vorgeschriebene Abgabe oder festgestellte Bemessungsgrundlage sei zu hoch, stellen keine ausreichende Begründung dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, 91/13/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X05

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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