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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Berufungsantrag iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2574). Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0081). Das gilt entsprechend für ein auf Feststellungsbescheide bezogenes Vorbringen.Der Berufungsantrag iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2574). Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0081). Das gilt entsprechend für ein auf Feststellungsbescheide bezogenes Vorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X04Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016