RS Vwgh 2013/6/27 2010/15/0213

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Berufungsantrag iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2574). Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0081). Das gilt entsprechend für ein auf Feststellungsbescheide bezogenes Vorbringen.Der Berufungsantrag iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2574). Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0081). Das gilt entsprechend für ein auf Feststellungsbescheide bezogenes Vorbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X04

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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