RS Vwgh 2013/6/27 2010/15/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1990, 89/13/0190, vom 16. Dezember 1987, 85/13/0108, und vom 4. Februar 1977, 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält.Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1990, 89/13/0190, vom 16. Dezember 1987, 85/13/0108, und vom 4. Februar 1977, 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X03

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten