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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1990, 89/13/0190, vom 16. Dezember 1987, 85/13/0108, und vom 4. Februar 1977, 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält.Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1990, 89/13/0190, vom 16. Dezember 1987, 85/13/0108, und vom 4. Februar 1977, 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X03Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016