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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, 85/17/0082). Das ist u.a. dann der Fall, wenn eine Berufung nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen entspricht (vgl. Ritz, BAO4, § 85 Tz 12a und 15).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz 2, BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, 85/17/0082). Das ist u.a. dann der Fall, wenn eine Berufung nicht den in Paragraph 250, BAO angeführten Voraussetzungen entspricht vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 85, Tz 12a und 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X02Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016