RS Vwgh 2013/6/27 2010/15/0213

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
BAO §85 Abs2 idF 2009/I/020;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

§ 275 BAO wurde mit dem AbgVRefG aufgehoben. Zugleich wurde der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO, der bis dahin auf Formgebrechen beschränkt war, auf inhaltliche Mängel von Eingaben erweitert (vgl. Ritz, BAO4, § 275). Im Ergebnis wurde sohin die Rechtslage betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung inhaltlich nicht verändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0024).Paragraph 275, BAO wurde mit dem AbgVRefG aufgehoben. Zugleich wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, der bis dahin auf Formgebrechen beschränkt war, auf inhaltliche Mängel von Eingaben erweitert vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 275,). Im Ergebnis wurde sohin die Rechtslage betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung inhaltlich nicht verändert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150213.X01

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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