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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich kommt auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1995, 92/14/0152, zu Silberbeständen einer KG). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht schrankenlos ist. Von dieser Entscheidungsfreiheit darf kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Dass die Kursentwicklung von Wertpapieren im Zeitpunkt ihrer Anschaffung ungewiss ist, schließt ihre Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen hingegen nicht aus.Grundsätzlich kommt auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 1995, 92/14/0152, zu Silberbeständen einer KG). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht schrankenlos ist. Von dieser Entscheidungsfreiheit darf kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Dass die Kursentwicklung von Wertpapieren im Zeitpunkt ihrer Anschaffung ungewiss ist, schließt ihre Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen hingegen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150205.X04Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017