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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs2;Rechtssatz
War durch nachprüfbare organisatorische Maßnahmen (insbesondere im Bereich der Gebarung der Organtochter) sichergestellt, dass in der Organgesellschaft der Wille des Organträgers tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht stattfindet, kann die organisatorischen Eingliederung auch ohne Vorliegen einer Personalunion im Bereich der Geschäftsführung nicht verneint werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150111.X03Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013