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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs2;Rechtssatz
Die organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische Maßnahmen tatsächlich gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1966, 1884/65, VwSlg 3522 F/1966). Die organisatorische Eingliederung kann in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie z.B. einer Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, oder in organisatorischen Maßnahmen, wie Weisungsbefugnis und tatsächliche Weisungserteilung des Organträgers bei Folgepflicht der Geschäftsführer der Organgesellschaft. Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird (vgl. mit weiterführenden Hinweisen Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz. 119).Die organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische Maßnahmen tatsächlich gewährleistet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. November 1966, 1884/65, VwSlg 3522 F/1966). Die organisatorische Eingliederung kann in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie z.B. einer Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, oder in organisatorischen Maßnahmen, wie Weisungsbefugnis und tatsächliche Weisungserteilung des Organträgers bei Folgepflicht der Geschäftsführer der Organgesellschaft. Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird vergleiche mit weiterführenden Hinweisen Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz. 119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150111.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013