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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276;Rechtssatz
Bei einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist "Sache" nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der vom Finanzamt als neu hervorgekommen herangezogen wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 26. April 2007, 2002/14/0075). Hat das Finanzamt eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der Bescheid im Berufungsverfahren ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch Berufungsvorentscheidung erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, 2007/13/0076, und Ritz, BAO4, Tz 6 zu § 276).Bei einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO zuständige Finanzamt ist "Sache" nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der vom Finanzamt als neu hervorgekommen herangezogen wurde vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 26. April 2007, 2002/14/0075). Hat das Finanzamt eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der Bescheid im Berufungsverfahren ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch Berufungsvorentscheidung erfolgen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, 2007/13/0076, und Ritz, BAO4, Tz 6 zu Paragraph 276,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150052.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016