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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §514;Rechtssatz
Übernimmt die Fruchtgenussberechtigte vertraglich die Kosten der vor der Fruchtgenusseinräumung vorgenommenen Sanierung und verpflichtet sie sich darüber hinaus zur Übernahme von weiteren Sanierungskosten im Ausmaß von 1/10 pro Jahr, sofern der Eigentümer zu weiteren Sanierungen verpflichtet sein sollte, spricht ein solcher Vertragspunkt nicht gegen eine ausreichende Verpflichtung zur Lastentragung durch die Fruchtgenussberechtigte. Eine solche Verpflichtung des Eigentümers kann sich aus § 514 ABGB ergeben. Dabei geht die vertragliche Vereinbarung über § 514 ABGB hinaus, der für den Fall von Bauführungen des Eigentümers lediglich eine Zinslasttragung des Fruchtnießers im Ausmaß der dadurch verbesserten Fruchtnießung verlangt (vgl. Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II (2012) §§ 514 - 516 Rz 2).Übernimmt die Fruchtgenussberechtigte vertraglich die Kosten der vor der Fruchtgenusseinräumung vorgenommenen Sanierung und verpflichtet sie sich darüber hinaus zur Übernahme von weiteren Sanierungskosten im Ausmaß von 1/10 pro Jahr, sofern der Eigentümer zu weiteren Sanierungen verpflichtet sein sollte, spricht ein solcher Vertragspunkt nicht gegen eine ausreichende Verpflichtung zur Lastentragung durch die Fruchtgenussberechtigte. Eine solche Verpflichtung des Eigentümers kann sich aus Paragraph 514, ABGB ergeben. Dabei geht die vertragliche Vereinbarung über Paragraph 514, ABGB hinaus, der für den Fall von Bauführungen des Eigentümers lediglich eine Zinslasttragung des Fruchtnießers im Ausmaß der dadurch verbesserten Fruchtnießung verlangt vergleiche Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch zwei (2012) Paragraphen 514, - 516 Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150219.X03Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017