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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971 §25;Rechtssatz
Stattgebung - Beseitigungsauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (§ 25 BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei (ASFINAG) erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Beseitigungsauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (Paragraph 25, BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei (ASFINAG) erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Interessenabwägung Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und StraßenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060031.A01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013