RS Vwgh 2013/6/28 AW 2013/06/0031

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §25;
VwGG §30 Abs2;
  1. BStG 1971 § 25 heute
  2. BStG 1971 § 25 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 25 gültig von 23.04.2010 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  4. BStG 1971 § 25 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 25 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. BStG 1971 § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  7. BStG 1971 § 25 gültig von 01.09.1971 bis 19.08.1999
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Beseitigungsauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (§ 25 BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei (ASFINAG) erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Beseitigungsauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (Paragraph 25, BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei (ASFINAG) erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Interessenabwägung Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060031.A01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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