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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Mit der Rechtsverletzungsbehauptung der rechtswidrigen Anwendung des § 4 Abs 5 RelUnterrichtsG umschreibt der Bf vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend macht. Erachtet sich der Bf nach der in einem Verweis auf eine abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehenden Beschwerdebegründung allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der seines Erachtens verfassungswidrigen zitierten Bestimmung verletzt und unternimmt die Beschwerdebegründung nicht einmal den Versuch aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Anwendung der vom Bf kritisierten Gesetzesbestimmung auch nur denkmöglich zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wird damit insgesamt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bei materieller Betrachtung der Beschwerdebegründung eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Führt die Beschwerde gegen einen angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung ins Treffen, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (Hinweis B vom 25. August 2010, 2010/12/0108, und B vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0020).Mit der Rechtsverletzungsbehauptung der rechtswidrigen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, RelUnterrichtsG umschreibt der Bf vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern er eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend macht. Erachtet sich der Bf nach der in einem Verweis auf eine abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehenden Beschwerdebegründung allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der seines Erachtens verfassungswidrigen zitierten Bestimmung verletzt und unternimmt die Beschwerdebegründung nicht einmal den Versuch aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Anwendung der vom Bf kritisierten Gesetzesbestimmung auch nur denkmöglich zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wird damit insgesamt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bei materieller Betrachtung der Beschwerdebegründung eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Führt die Beschwerde gegen einen angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung ins Treffen, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt (Hinweis B vom 25. August 2010, 2010/12/0108, und B vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0020).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120077.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014