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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs2;Rechtssatz
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218). Das Vorbringen, die Dienstgeberin habe "daher auch gar nicht die Möglichkeit" gehabt, die Dienstnehmerin vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der Dienstgeberin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0077).Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218). Das Vorbringen, die Dienstgeberin habe "daher auch gar nicht die Möglichkeit" gehabt, die Dienstnehmerin vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der Dienstgeberin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080117.X02Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013