RS Vwgh 2013/7/12 AW 2013/01/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
AVG §36 Abs1;
StVG §11g Z1;
VStG §14;
VStG §54b;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 36 heute
  2. AVG § 36 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. AVG § 36 gültig von 05.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2001
  6. AVG § 36 gültig von 01.05.2002 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. AVG § 36 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 11g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2013/01/0019 B 12. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Ordnungsstrafe - Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die §§ 14 und 54b VStG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 36, RZ 2, mwN). Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34, RZ 23).Nichtstattgebung - Ordnungsstrafe - Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die Paragraphen 14 und 54 b VStG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 36,, RZ 2, mwN). Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34,, RZ 23).

Schlagworte

Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010026.A01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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