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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2013/01/0019 B 12. Juli 2013 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Ordnungsstrafe - Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die §§ 14 und 54b VStG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 36, RZ 2, mwN). Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34, RZ 23).Nichtstattgebung - Ordnungsstrafe - Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die Paragraphen 14 und 54 b VStG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 36,, RZ 2, mwN). Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34,, RZ 23).
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010026.A01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014