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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TierschutzG 2005 §35 Abs6;Rechtssatz
Mit Beschluss vom 24. Mai 2013, 2013/02/0065, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 6 TierschutzG 2005 eingestellt, weil der dortige Bf den ihm erteilten Auftrag, die Beschwerde zu verbessern, nur mangelhaft erfüllte. Er legte dem VwGH nur die übermittelte ursprüngliche Beschwerde an den VfGH im Original wieder vor, unterließ jedoch die ihm aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde für die Salzburger Landesregierung. In der Folge beantragte der Antragsteller die Überprüfung der im Zuge der Verbesserung aufgrund der hg. Verfügung übermittelten Unterlagen und die Fortführung des anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens sowie die (neuerliche) Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Da das VwGG weder eine neuerliche Überprüfung der im Zuge einer Verbesserung vorgelegten Unterlagen, noch eine Fortsetzung der Beschwerde nach beschlussmäßiger Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrages nach Abschluss dieses Verfahrens vorsieht, ist diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben.Mit Beschluss vom 24. Mai 2013, 2013/02/0065, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG 2005 eingestellt, weil der dortige Bf den ihm erteilten Auftrag, die Beschwerde zu verbessern, nur mangelhaft erfüllte. Er legte dem VwGH nur die übermittelte ursprüngliche Beschwerde an den VfGH im Original wieder vor, unterließ jedoch die ihm aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde für die Salzburger Landesregierung. In der Folge beantragte der Antragsteller die Überprüfung der im Zuge der Verbesserung aufgrund der hg. Verfügung übermittelten Unterlagen und die Fortführung des anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens sowie die (neuerliche) Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Da das VwGG weder eine neuerliche Überprüfung der im Zuge einer Verbesserung vorgelegten Unterlagen, noch eine Fortsetzung der Beschwerde nach beschlussmäßiger Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrages nach Abschluss dieses Verfahrens vorsieht, ist diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020144.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013