RS Vwgh 2013/7/19 2013/02/0144

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §35 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit Beschluss vom 24. Mai 2013, 2013/02/0065, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 6 TierschutzG 2005 eingestellt, weil der dortige Bf den ihm erteilten Auftrag, die Beschwerde zu verbessern, nur mangelhaft erfüllte. Er legte dem VwGH nur die übermittelte ursprüngliche Beschwerde an den VfGH im Original wieder vor, unterließ jedoch die ihm aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde für die Salzburger Landesregierung. In der Folge beantragte der Antragsteller die Überprüfung der im Zuge der Verbesserung aufgrund der hg. Verfügung übermittelten Unterlagen und die Fortführung des anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens sowie die (neuerliche) Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Da das VwGG weder eine neuerliche Überprüfung der im Zuge einer Verbesserung vorgelegten Unterlagen, noch eine Fortsetzung der Beschwerde nach beschlussmäßiger Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrages nach Abschluss dieses Verfahrens vorsieht, ist diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben.Mit Beschluss vom 24. Mai 2013, 2013/02/0065, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG 2005 eingestellt, weil der dortige Bf den ihm erteilten Auftrag, die Beschwerde zu verbessern, nur mangelhaft erfüllte. Er legte dem VwGH nur die übermittelte ursprüngliche Beschwerde an den VfGH im Original wieder vor, unterließ jedoch die ihm aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde für die Salzburger Landesregierung. In der Folge beantragte der Antragsteller die Überprüfung der im Zuge der Verbesserung aufgrund der hg. Verfügung übermittelten Unterlagen und die Fortführung des anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens sowie die (neuerliche) Erteilung eines Verbesserungsauftrages. Da das VwGG weder eine neuerliche Überprüfung der im Zuge einer Verbesserung vorgelegten Unterlagen, noch eine Fortsetzung der Beschwerde nach beschlussmäßiger Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrages nach Abschluss dieses Verfahrens vorsieht, ist diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020144.X01

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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