Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Mit der Rüge des unterlassenen Abspruches über den Antrag auf Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung für einen Spielsalon wird eine Untätigkeit der Behörde geltend gemacht, welche ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann (vgl. B 23. April 1990, 90/19/0219).Mit der Rüge des unterlassenen Abspruches über den Antrag auf Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung für einen Spielsalon wird eine Untätigkeit der Behörde geltend gemacht, welche ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann vergleiche B 23. April 1990, 90/19/0219).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020140.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013