TE Vwgh Beschluss 1993/2/17 92/01/0007

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. August 1991, Zlen. Jv 4645-16a/91, Jv 5689-16a/91 und Jv 5690-16a/91, betreffend die Unterbringung in einem bestimmten Haftraum, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.033,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Im Februar 1991 wurde er von der Strafvollzugsanstalt Graz an das landesgerichtliche Gefangenenhaus Wien überstellt. Mit seinen gegen Anordnungen des Leiters der Strafvollzugsanstalt gerichteten Eingaben vom 20. Februar sowie 12. und 17. März 1991 wandte sich der Beschwerdeführer unter anderem (soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist) gegen seine Unterbringung in einem bestimmten Haftraum (C/E-5), in dem er - infolge Anbringung eines Gitters - das Fenster nicht öffnen und schließen könne; auch die Heizung könne er nicht regulieren. Der Raum sei völlig überheizt, was den Aufenthalt unerträglich mache. In der Eingabe vom 12. März 1991 vertrat er weiters unter anderem die Auffassung, er sei in einem besonders gesicherten Haftraum in Korrektionshaft bzw. Einzelhaft untergebracht, was "bescheidpflichtig" sei.

Mit Bescheid vom 30. August 1991 gab die belangte Behörde den oben wiedergegebenen Beschwerden, die sie - dem Wortlaut des Spruches zufolge - (zu 1.) als gegen die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 Abs. 2 Z. 1 a StVG bzw. (zu 2.) als gegen eine Unterbringung gemäß § 103 Abs. 2 Z. 4 StVG über die Dauer von vier Wochen hinaus gerichtet wertete, nicht Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung der Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar - in seinen Rechten verletzt, nicht in einem Haftraum untergebracht zu werden, in dem die oben beschriebenen Mißstände geherrscht hätten, und nicht ohne Erlassung eines Bescheides länger als vier Wochen in einer besonders gesicherten Zelle im Sinne des § 103 Abs. 2 Z. 4 StVG untergebracht zu werden.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer im April 1991 wieder in die Strafvollzugsanstalt Graz überstellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich (zusammenfassend) durch die Umstände seiner Unterbringung in einem bestimmten Haftraum des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien beschwert. Da er sich jedoch seit April 1991 nicht mehr dort, sondern in der Strafvollzugsanstalt Graz befindet, käme der Entscheidung der Rechtsfrage, ob der angefochtene Bescheid betreffend seine Unterbringung im Haftraum "C/E-5" des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Wien der Rechtslage entsprach, nur noch theoretische Bedeutung zu. Es fehlt daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 12. November 1980, Zlen. 3295, 3296/80, vom 18. Mai 1988, Zlen. 88/01/0059, 0060, und vom 15. Juni 1988, Zlen. 88/01/0127-0119, und Zl. 88/01/0109) die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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